Allgemeine Einkaufsbedingungen

der TROX GmbH, der TROX HGI GmbH und der TROX Service GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferan- ten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unter- nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Absatz 1 BGB).

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben und in jeglicher Form zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist immer gesondert mit

anzugeben.

(3) Rechnungen sind für jede unserer Bestellungen gesondert, bis auf schriftlich vereinbarte Ausnahmen, in einfacher Ausfertigung, nach Lieferung an die in unserer Bestellung genannte Anschrift zu senden.

(4) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen

Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(5) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis - gerechnet ab Lieferung und Rechnungs- erhalt - nach eigener Wahl innerhalb von

10 Tagen mit 3% Skonto oder

30 Tagen mit 2% Skonto oder

60 Tagen netto.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung und Verzug

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und gilt als Fixtermin.

(2) Teil- und Mehrlieferungen durch den Lieferanten sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zulässig.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach frucht-losem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadens- ersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, oder dass infolge des Verzuges ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente

(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen

Verschlechterung der bei Ihnen bestellten Waren geht gemäß

§ 446 Satz 1 BGB erst mit der Übergabe bzw. Ablieferung der verkauften Sache am vertraglich vereinbarten Lieferort auf uns über.

(2) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemesse- nen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre

§ 7 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwort- lich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatz- ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Millionen pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so - bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundes- republik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inan- spruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile oder Modelle beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum über- trägt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und eindeutig als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Teile, Werkzeuge und Modelle sachgemäß und pfleglich zu behandeln und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instand- setzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(5) Soweit die uns gemäß Absatz und/ oder Absatz zustehen- den Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungs- rechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Abtretungsverbot

Die Abtretung oder der Verkauf von Forderungen bzw. Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

§ 11 Schutzvorrichtungen

(1) Alle technischen Arbeitsmittel wie z. B. Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Beförderungs-mittel, Hebe- und Fördereinrichtungen, die Sie an uns liefern, müssen dem anerkannten aktuellen Stand der Technik, sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, und mit den gesetzlich oder üblicherweise vorgesehenen Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versehen sein.

(2) Die Vorschriften des Maschinenschutzgesetzes und die Empfehlungen des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. („VDE“), Frankfurt am Main, sind einzuhalten.

§ 12 Geräuschemissionen der bestellten Gegenstände

(1) Die Geräuschemissionen der bestellten Anlage/ Maschine sollen so niedrig wie technisch möglich sein und keine heraus- hörbaren Einzeltöne enthalten.

(2) Für heraushörbare Einzeltöne gilt die Definition VDE 0530,

§ 54 g, des VDE, in seiner jeweils gültigen Fassung.

(3) In keinem Fall darf der mittlere Schalldruckpegel die jeweils bei der Bestellung durch uns aktuellen bzw. gültigen DIN-Normen überschreiten.

§ 13 Arbeitskräfte des Lieferanten

(1) Auf unserem Betriebsgelände tätige Arbeitskräfte des Lieferanten haben unsere Betriebsvorschriften zu beachten und unseren betrieblichen Anordnungen Folge zu leisten. Für etwaige Unfälle seiner Arbeitskräfte haftet der Lieferant, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(2) Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit wird nur aufgrund von Tagesberichten anerkannt, die wir unterzeichnet haben.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Im Falle höherer Gewalt, insbesondere auch bei Streiks, Aussperrung oder sonstigen erheblichen Störungen in unserem Betrieb, sind wir - unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten - berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Annahme der Lieferung oder Leistung angemessen aufzuschieben.

§ 15 Referenzen

Der Lieferant darf sich auf unsere Empfehlung bzw. unseren Kundenstatus bei ihm nur berufen, soweit wir ihm vorher eine schriftliche Einwilligung hierzu erteilt haben.

§ 16 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Anwendbares Recht

(1) Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit der Käufer als Kaufmann anzusehen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns sowie ggf. aus dieser Bestellung oder ihrer Ausführung entstehende Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

§ 17 Teilunwirksamkeit

(1) Soweit Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Vertrag ist unwirksam, soweit das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz (1) vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei dar- stellen würde.

production {"X-Frame-Options"=>"SAMEORIGIN", "X-XSS-Protection"=>"1; mode=block", "X-Content-Type-Options"=>"nosniff", "X-Download-Options"=>"noopen", "X-Permitted-Cross-Domain-Policies"=>"none", "Referrer-Policy"=>"strict-origin-when-cross-origin", "Content-Security-Policy"=>"frame-ancestors 'self' https://api.scrivito.com https://punchoutcommerce.com https://www.trox.de https://trox-extern.com https://psp40.onventis.com https://psp22.onventis.com https://trox4u.troxgroup.com", "Strict-Transport-Security"=>"max-age=31536000; includeSubDomains", "Content-Type"=>"text/html; charset=utf-8"}

Seite teilen

Diese Seite weiterempfehlen

Hier haben Sie die Möglichkeit diese Seite als Link weiter zu empfehlen.

Mit Stern (*) markierte Felder sind Pflichtfelder.

Kontakt

Vielen dank für Ihre Nachricht!

Ihre Empfehlung wurde verschickt und sollte jeden Moment beim Empfänger eingehen.

Kontakt

Wir sind für Sie da

Bitte spezifizieren Sie das Thema Ihrer Anfrage und Ihre Kontaktdaten.
Tel.: +49 (0)2845 / 202-0 | Fax: +49 (0)2845/202-265

Mit Stern (*) markierte Felder sind Pflichtfelder.

Kontakt

Vielen Dank für Ihre Nachricht!

Ihre Nachricht in ist unserem Service Center eingegangen und wird bearbeitet.
Unsere Abteilung für Service-Anfragen wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzten.
Für allgemeine Fragen zu Produkten und Services erreichen Sie uns auch unter:
Tel.: +49 (0)2845 / 202-0 | Fax: +49 (0)2845/202-265

Kontakt

Wir sind für Sie da

Bitte spezifizieren Sie das Thema Ihrer Anfrage und Ihre Kontaktdaten.
Tel.: +49 (0)2845 / 202-0 | Fax: +49 (0)2845/202-265

Anhang (max. 10MB)

Mit Stern (*) markierte Felder sind Pflichtfelder.

Kontakt

Vielen Dank für Ihre Nachricht!

Ihre Nachricht in ist unserem Service Center eingegangen und wird bearbeitet.
Unsere Abteilung für Service-Anfragen wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzten.
Für allgemeine Fragen zu Produkten und Services erreichen Sie uns auch unter:
Tel.: +49 (0)2845 / 202-0 | Fax: +49 (0)2845/202-265